Förderungen
§ 8.
(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Förderungen im Sinn des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009;
- 2. soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;
- 3. Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.
(4) Zu den Förderungen zählen insbesondere
- 1. Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
- 2. die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;
- 3. Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
- 4. Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
- 5. Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
- 6. Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;
- 7. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
- 8. Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981;
- 9. Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969;
- 10. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
- 11. die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;
- 12. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;
- 13. der Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016;
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)
- 15. die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;
- 16. die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;
- 17. die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;
- 18. das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und
- 19. die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.
Schlagworte
Werkvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss, BGBl. Nr. 375/1992
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40251289
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