Förderungen
§ 8.
(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.
(4) Zu den Förderungen zählen insbesondere
- 1. Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
- 2. die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;
- 3. Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
- 4. Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
- 5. Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
- 6. Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;
- 7. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
- 8. Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, und
- 9. Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.
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