Berichte
§ 8
(1) Über Strafsachen, die von besonderem öffentlichen Interesse sind oder bei denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, haben die Staatsanwaltschaften von sich aus den Oberstaatsanwaltschaften unter Mitteilung der etwa schon getroffenen Verfügungen zu berichten und in diesem Bericht zum beabsichtigten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen. Die Oberstaatsanwaltschaften haben, soweit solche Strafsachen nicht nur von räumlich begrenzter Bedeutung sind, dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Über Strafanzeigen gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten, wenn ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds nicht auszuschließen ist.
(2) Der Bundesminister für Justiz und die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, anordnen, daß ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen und Disziplinarsachen Bericht erstattet werde; sie können auch in einzelnen Fällen Berichte anfordern.
(3) Berichte nach Abs. 1 sind anläßlich der ersten Verfügung zu erstatten, in zweifelhaften Fällen schon vor dieser Verfügung (Anfallsbericht). Besteht die erste Verfügung in der Anklageerhebung oder in einem Verzicht auf die Verfolgung einer Person, die bereits als Beschuldigter behandelt worden ist, so ist gleichfalls vor der Verfügung zu berichten.
(4) Im übrigen richten sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach besonderen Anordnungen. Die Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtigte Verfügung steht Anträgen, die wegen Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen, nicht entgegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)