Berichte der Staatsanwaltschaften
§ 8.
(1) Die Staatsanwaltschaften haben über Strafverfahren, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft unter Mitteilung der etwa schon getroffenen Anordnungen zu berichten und in diesen Berichten zum beabsichtigten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen. Über Strafanzeigen gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten, wenn ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds nicht auszuschließen ist.
(2) Die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde; sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern.
(3) Berichte nach Abs. 1 sind anlässlich der ersten Anordnung zu erstatten, in zweifelhaften Fällen schon davor (Anfallsbericht). Über den Fortgang des Verfahrens ist jedenfalls vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO und im Hauptverfahren, jedenfalls vor dem Rücktritt von der Anklage und vor Abgabe eines Verzichts auf die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu berichten.
(4) Im Übrigen richtet sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften. Der Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtige Verfügung oder Erledigung stehen Anordnungen und Anträge, die wegen Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen, nicht entgegen.
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