§ 8
(1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß § 1 der Beikostverordnung, BGBl. Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind, dürfen die in Anhang II der Richtlinie 2003/13/EG zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse
- a) die in Tabelle 1 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist als Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens anzusehen;
- b) die in Tabelle 2 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.
(2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang I der Richtlinie 2003/13/EG aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.
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