§ 8 SchaeHoeV

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2002

§ 8

§ 8. In Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß § 1 der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

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