§ 8 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

3. Unterabschnitt Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung-Klausurprüfung Umfang der Klausurprüfung

§ 8.

(1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. 1. bei drei Klausurarbeiten
  1. a) Deutsch,
  2. b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
  3. c) Mathematik;
  1. 2. bei vier Klausurarbeiten
  1. a) Deutsch,
  2. b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende
  1. c) Mathematik,
  2. d) Darstellende Geometrie oder eine weitere Fremdsprache oder (wenn vom Prüfungskandidaten alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder Physik.

(2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn der das Prüfungsgebiet bildende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten gemäß Abs. 1 ist. Eine Jahresprüfung im Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Leibesübungen ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123122

alte Dokumentnummer

N7199012737J

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