zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
3. Unterabschnitt Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung-Klausurprüfung Umfang der Klausurprüfung
§ 8.
(1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
- 1. bei drei Klausurarbeiten
- a) Deutsch,
- b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- c) Mathematik;
- 2. bei vier Klausurarbeiten
- a) Deutsch,
- b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende
- Fremdsprache,
- c) Mathematik,
- d) Darstellende Geometrie oder eine weitere Fremdsprache oder (wenn vom Prüfungskandidaten alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn der das Prüfungsgebiet bildende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten gemäß Abs. 1 ist. Eine Jahresprüfung im Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Leibesübungen ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123122
alte Dokumentnummer
N7199012737J
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