§ 8 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

3. Unterabschnitt

Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung-Klausurprüfung Umfang der Klausurprüfung

§ 8

(1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. 1. bei drei Klausurarbeiten
  1. a) Deutsch,
  2. b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
  3. c) Mathematik;
  1. 2. bei vier Klausurarbeiten
  1. a) Deutsch,
  2. b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende

    Fremdsprache,

  1. c) Mathematik,
  2. d) Darstellende Geometrie oder eine weitere Fremdsprache oder (wenn vom Prüfungskandidaten alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder Physik.

(2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn der betreffende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten gemäß Abs. 1 ist. Eine Jahresprüfung im Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Leibesübungen ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.

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