§ 8 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

3. ABSCHNITT

DURCHFÜHRUNG DER REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG SOWIE DER DIPLOMPRÜFUNG 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Bestimmungen

§ 8.

Die Reife- und Diplomprüfung sowie die Diplomprüfung sind so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich, fachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127254

alte Dokumentnummer

N7199762827J

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