§ 8 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017

Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung

§ 8.

Für fachpraktische Verwendungen und in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, und für Verwendungen an Berufsschulen entfällt die Verpflichtung zur Ablegung einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VBG und § 3 Abs. 3 Z 3 LVG.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20009306

Dokumentnummer

NOR40192113

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