Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung
§ 8.
Für fachpraktische Verwendungen und in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, und für Verwendungen an Berufsschulen entfällt die Verpflichtung zur Ablegung einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VBG und § 3 Abs. 3 Z 3 LVG.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Gesetzesnummer
20009306
Dokumentnummer
NOR40192113
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