Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung
§ 8.
Für fachpraktische Verwendungen und in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Verwendungen an Berufsschulen entfällt die Verpflichtung zur Ablegung einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VBG und § 3 Abs. 3 Z 3 LVG.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20009306
Dokumentnummer
NOR40175205
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