§ 8 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Berufssitz

§ 8

(1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

(2) Jede(r) freiberuflich tätige Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes hat mindestens einen Berufssitz in Österreich zu bestimmen.

(3) Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(4) Die freiberufliche Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ohne Berufssitz ist verboten.

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