Berufssitz
§ 8
§ 8. Für die freiberufliche Ausübung der im § 7 Abs. 3 genannten Dienste ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Jede Änderung des Berufssitzes ist dem Landeshauptmann anzuzeigen.
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