Binnenschiffe
§ 8.
(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für Motore (Antriebsmotore und Hilfsmotore), die in Binnenschiffe eingebaut werden. Die Absätze 2 und 3 finden jedoch erst dann Anwendung, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (im Folgenden „ZKR“ genannt) anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
(Anm.: Abs. 2 und 3: zum Inkrafttreten vgl. § 18 Abs. 2)
(4) Anhang VII (Muster von Typengenehmigungsbögen) kann durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit so angepasst werden, dass er die zusätzlichen und spezifischen Informationen umfasst, die für die Typgenehmigungsbescheinigung für Motoren, die in Binnenschiffe eingebaut werden, verlangt werden.
(5) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten bei Binnenschiffen für Hilfsmotoren mit einer Leistung von mehr als 560 kW dieselben Anforderungen wie für Antriebsmotoren.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
20004106
Dokumentnummer
NOR40065244
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