§ 8 MOT-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt in Kraft, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass hinsichtlich der Antriebsmotoren und Hilfsmotoren für Binnenschiffe die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat (vgl. § 18 Abs. 2).

Binnenschiffe

§ 8.

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für Motore (Antriebsmotore und Hilfsmotore), die in Binnenschiffe eingebaut werden. Die Absätze 2 und 3 finden jedoch erst dann Anwendung, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (im Folgenden „ZKR“ genannt) anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.

(2) Die Genehmigungsbehörde darf bis zum 30. Juni 2007 das Inverkehrbringen von Motoren nicht verweigern, die den ZKR-Anforderungen der Stufe I, deren Emissionsgrenzwerte in Anhang XIV aufgeführt sind, entsprechen.

(3) Ab dem 1. Juli 2007 und bis zum In-Kraft-Treten einer weiteren Reihe von Grenzwerten infolge etwaiger weiterer Änderungen dieser Verordnung darf die Genehmigungsbehörde das Inverkehrbringen von Motoren nicht verweigern, die den ZKR-Anforderungen der Stufe II, deren Emissionsgrenzwerte in Anhang XV aufgeführt sind, entsprechen.

(4) Anhang VII (Muster von Typengenehmigungsbögen) kann durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit so angepasst werden, dass er die zusätzlichen und spezifischen Informationen umfasst, die für die Typgenehmigungsbescheinigung für Motoren, die in Binnenschiffe eingebaut werden, verlangt werden.

(5) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten bei Binnenschiffen für Hilfsmotoren mit einer Leistung von mehr als 560 kW dieselben Anforderungen wie für Antriebsmotoren.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20004106

Dokumentnummer

NOR40064846

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