Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Sonstige Meldepflichten
§ 8.
(1) Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des § 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 789/1996, kann die AMA abweichend von den §§ 5 bis 7 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.
(2) Die AMA wird ermächtigt, den geschätzten Auszahlungspreis für Lieferungen des laufenden Monats bei den Unternehmen zu erheben.
(3) Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) hat der AMA jeweils zum Stichtag 1. Juni und 1. Dezember die Anzahl der Milchkühe und die Anzahl der Mutterkühe der unter Milch- bzw. Fleischleistungskontrolle stehenden Betriebe einschließlich deren LFBIS-Nummern zu melden. Die Meldung hat bis spätestens 20. des dem Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20006875
Dokumentnummer
NOR40170071
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