Sonstige Meldepflichten
§ 8.
Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, kann die AMA abweichend von §§ 4 bis 7 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.
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