vgl. § 10 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 89/2025
Verbote in der weiteren Sperrzone
§ 8.
(1) In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 nur folgende Tätigkeiten verboten:
- 1. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten und
- 2. die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 2 nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen.
(3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20012863
Dokumentnummer
NOR40269337
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