vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 MKS-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.2025

Verbote in der weiteren Sperrzone

§ 8.

(1) In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 nur folgende Tätigkeiten verboten:

  1. 1. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten und
  2. 2. die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 2 nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen.

(3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20012863

Dokumentnummer

NOR40269337

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)