89. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die MKS-Bekämpfungsverordnung sowie die MKS-Sofortmaßnahmenverordnung geändert werden (3. MKS-Verordnungsanpassungspaket)
Artikel 1
Änderung der MKS-Bekämpfungsverordnung
Auf Grund des § 4 Abs. 5 sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Bekämpfungsverordnung – MKS-BV), BGBl. II Nr. 54/2025, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 3 samt Überschrift lautet:
„Sperrzone
§ 3. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung zur Festlegung einer Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“ Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.“
2. § 6 Abs. 1 Z 6 wird aufgehoben.
3. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 15 sind ausschließlich im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß den Art. 28 bis 38 und 43 bis 52 sowie 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zulässig.“
4. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch mittels Bescheid Ausnahmen vom Verbot in Abs. 1 Z 16 gewähren, wenn dies zur Erlangung von beprobbaren Tierkörpern im Rahmen der aktiven oder passiven Seuchenüberwachung, zur Hege des Wildtierbestandes sowie zur Vermeidung von Wildschäden in wertvollen Kulturlandschaften oder Schutzwäldern, erforderlich ist. Die Behörde hat dabei im Bescheid anzuordnen, dass die Jagd nicht in Form einer Bewegungsjagd erfolgen darf.“
5. § 9a Abs. 2 wird aufgehoben; § 9a Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Transportmittel für die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren sich in einem guten, den Mindestanforderungen der Art. 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2024/3160 , ABl. Nr. L 3160 vom 20.12.2024 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 90691 vom 06.11.2024 S. 1, entsprechenden Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist.
(4) Wirtschaftstreibende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu betriebsfremden Tieren gelisteter Arten haben oder deren Stallungen betreten, haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen. In dieser Risikoabschätzung ist Vorsorge zu treffen, dass die Reinigung und Desinfektion des Transportmittels sowie des Transportcontainers an dafür geeigneten Orten erfolgen kann.“
6. Nach § 9a wird folgender § 9b samt Überschrift eingefügt:
„Biosicherheit in Sperrzonen
§ 9b. (1) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren transportieren, haben dafür zu sorgen, dass Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden.
(2) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Lenker und Lenkerinnen sowie weitere Insassen und Insassinnen ihrer Fahrzeuge, bevor sie Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, betreten, geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche, wie beispielsweise die Verwendung von Einmalüberschuhen und Desinfektion der Hände, anwenden.“
7. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) § 7 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025 treten mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
8. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3, § 7 Abs. 2 sowie Abs. 5, § 9a Abs. 3 und 4 sowie § 9b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2025 treten mit dem 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 1 Z 6 sowie § 9a Abs. 2 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der MKS-Sofortmaßnahmenverordnung
Auf Grund des § 27 Abs. 1 p. a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird gemäß Art. 258 in Verbindung mit Art. 257 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich (MKS-Sofortmaßnahmenverordnung – MKS-SMV), BGBl. II Nr. 55/2025, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„Lebende Tiere
§ 1. Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des § 1 der MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, ist verboten.“
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Anlage genannten“ durch die Wortfolge „in § 1 genannten Verordnung kundgemachten“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den in der in § 1 genannten Verordnung kundgemachten Gebieten geerntet wurden.“
4. § 2b wird samt der Überschrift aufgehoben.
5. Dem § 3 wird der folgende Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2025 treten mit dem 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2b samt Überschrift und die Anlage außer Kraft.“
6. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über eine außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze (Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung – VetGÜV), BGBl. II Nr. 53/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Wortfolge „der Maul- und Klauenseuche“ durch die Wortfolge „einer Tierseuche“ ersetzt.
2. § 2 samt Überschrift lautet:
„Tiere gelisteter Arten
§ 2. Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind jene Tiere, die in einer in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Verordnung mit dem Titel „Kundmachung über Grenzen, die einer außerordentlichen veterinärbehördlichen Überwachung unterliegen“ in Bezug auf die betreffenden Staatsgrenzen genannt sind.“
3. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Arten“ die Wortfolge „,deren Erzeugnisse sowie Heu und Stroh“ eingefügt; die Wortfolge „in der Anlage genannten“ wird durch die Wortfolge „in § 2 genannten Verordnung kundgemachten“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Anlage genannten“ durch die Wortfolge „der in § 2 genannten Verordnung kundgemachten“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Tieren“ die Wortfolge „, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh“ eingefügt.
6. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung können die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, Folgendes anordnen:
- 1. die Untersagung und Hinderung an der Einreise und die Zurückweisung an der Grenze,
- 2. das Betreten und Durchsuchen von Fahrzeugen und Behältnissen,
- 3. das Abschleppen des Fahrzeuges,
- 4. die Untersagung und Hinderung der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und die Untersagung der Weiterfahrt, beispielsweise durch Abnahme des Fahrzeugschlüssels oder durch Anbringen von technischen Sperren,
- 5. die Abnahme von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zum Zweck des Verfalles gemäß § 76 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. 1 Nr. 53/2024,
- 6. die Erteilung von Anordnungen für die Benützung der Straße und
- 7. die Anordnung der Anhaltung durch deutlich sichtbare Anhaltezeichen.“
7. In § 4 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 53/2024,“ die Wortfolge „im Rahmen der Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 bis 3“ eingefügt.
8. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze
§ 4a. (1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß § 2 kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
(2) Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können Lenker und Lenkerinnen, weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge sowie Fußgänger und Fußgängerinnen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
(3) Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge, sonstige Insassen und Insassinnen sowie Fußgänger und Fußgängerinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.“
9. Dem Text des bisherigen § 5 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2025 treten mit 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage außer Kraft.“
10. Die Anlage wird aufgehoben.
Hanke
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