3. Abschnitt
Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen
§ 8.
(1) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:
- 1. Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
- 2. Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
- Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form als Hauptschulen oder Neue Mittelschulen weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 gegeben sind“
(2) An den Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. An Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind sowohl in Kroatisch bzw. in Ungarisch als auch in Deutsch Leistungsgruppen zu bilden.
(3) An den in Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019
Gesetzesnummer
10009948
Dokumentnummer
NOR40138431
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