3. Abschnitt
Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge
§ 8
(1) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen oder Klassen an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen zu führen:
- 1. Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
- 2. Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 gegeben sind.
(2) An den Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. Sowohl in Kroatisch bzw. Ungarisch als auch in Deutsch sind Leistungsgruppen zu bilden.
(3) An den in Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.
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