Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
III. Abschnitt AUSRÜSTUNG
§ 8.
(1) Werden Dampfkesselanlagen mit Brennern ausgerüstet, die in den Anwendungsbereich nachstehender ÖNORMEN fallen, so sind diese ÖNORMEN verbindlich anzuwenden:
- 1. Für Ölzerstäubungsbrenner vom Typ Monoblock mit Heizöl extra leicht bis zu einer höchsten Brennstoffwärmeleistung von 1,2 MW, die in Anlage 13 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM EN 267, Ausgabe November 1991, mit der Maßgabe, daß abweichend von Abschnitt 5.3.2 der NO tief x-Gehalt in den trockenen Abgasen höchstens 150 mg/m3, ab 1. Jänner 1996 höchstens 130 mg/m3 betragen darf;
- 2. Für Ölzerstäubungsbrenner vom Typ Monoblock mit Heizöl leicht, mittel oder schwer die in Anlage 14 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 7540-1, Ausgabe Jänner 1994;
- 3. Für Gas-Gebläsebrenner die in Anlage 15 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 7445, Ausgabe Juli 1984, sowie die in Anlage 16 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebene ÖNORM M 7455, Ausgabe Juni 1990, mit der Maßgabe, daß abweichend von Abschnitt 3 A der ON M 7455 die NO tief x-Emissionen (berechnet als NO tief 2) pro m3 Abgas unter Prüfbedingungen am Prüfflammrohr für alle Meßpunkte des vorgegebenen Arbeitsfeldes nicht mehr als 100 mg/m3 betragen.
(2) Die Prüfstandgrenzwerte nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind unter Verwendung von Prüfölen zu ermitteln, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 sowie folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
Der Gehalt an Asphaltenen und Stickstoff hat den Anteilen gemäß nachfolgender Tabelle 1 zu entsprechen:
Tabelle 1
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Heizöl (Masseanteil in %)
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extra leicht leicht
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Asphaltene ................... - bis 1,00
Stickstoff ................... 0,01 - 0,02 0,17 - 0,20
Die Bestimmung des Gehaltes an Asphaltenen bzw. an Stickstoff hat nach einschlägigen technischen Regelwerken *1) zu erfolgen.
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*1) Als solche gelten: DIN 51595, Ausg. Dezember 1978, Bestimmung des Asphaltengehalts und ASTM D 4629-91, Bestimmung des Gesamtstickstoffgehaltes im Brennstoff.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12137928
alte Dokumentnummer
N8199441343J
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