§ 8 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2014

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8.

(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene Erhebungseinheiten gem. § 3 Abs. 1 verpflichtet, die die Meldeschwellen gem. § 6 für eine Berichtsperiode nicht erfüllen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2014

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20002919

Dokumentnummer

NOR40165024

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