§ 8 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.2003

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8.

(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

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