§ 8 Hydrographiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 8

(1) Die gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 übermittelten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zusammenfassend zu bearbeiten.

(2) Die Ergebnisse der in Abs. 1 genannten Bearbeitungen, die von allgemeiner Bedeutung sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu veröffentlichen; insbesondere ist für jedes Jahr ein Hydrographisches Jahrbuch herauszugeben.

(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster (§ 59 WRG 1959) zu bearbeiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)