§ 8 Hydrographiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1999

§ 8

(1) Die gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 übermittelten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zusammenfassend zu bearbeiten.

(2) Die Ergebnisse der in Abs. 1 genannten Bearbeitungen, die von allgemeiner Bedeutung sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu veröffentlichen; insbesondere ist für jedes Jahr ein Hydrographisches Jahrbuch herauszugeben.

(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster (§ 59 WRG 1959) zu bearbeiten und in geeigneter Form insbesondere als Jahresberichte oder im Internet, zu veröffentlichen.

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