zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3
Fokussierte externe Evaluierung
§ 8.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen kann, sofern ein Bedarf nach Qualitätserhebungen (zB von Studiengängen oder von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) besteht, fokussierte Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen durch externe Expertinnen oder Experten veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021
Gesetzesnummer
20006350
Dokumentnummer
NOR40173083
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