§ 8 HEV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3

Fokussierte externe Evaluierung

§ 8.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen kann, sofern ein Bedarf nach Qualitätserhebungen (zB von Studiengängen oder von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) besteht, fokussierte Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen durch externe Expertinnen oder Experten veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20006350

Dokumentnummer

NOR40173083

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