Fokussierte externe Evaluierung
§ 8.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann, sofern ein Bedarf nach Qualitätserhebungen (zB von Studiengängen oder von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) besteht, fokussierte Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen durch externe Expertinnen oder Experten veranlassen.
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