§ 8 HEV

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Fokussierte externe Evaluierung

§ 8.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann, sofern ein Bedarf nach Qualitätserhebungen (zB von Studiengängen oder von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) besteht, fokussierte Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen durch externe Expertinnen oder Experten veranlassen.

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