Abschnitt III.
Bestimmungen über den Werkverkehr. Werkverkehr.
§ 8.
(1) Werkverkehr liegt vor, wenn:
- 1. die beförderten Güter zum Verbrauch oder zur Verwendung, Verarbeitung, Veredelung, Ausbesserung oder Reinigung im eigenen Betrieb oder zur gewerbsmäßigen Vermietung bestimmt sind oder zur Wiederveräußerung erworben oder in Kommission übernommen oder vom Unternehmer erzeugt, gefördert oder hergestellt worden oder dabei angefallen sind und
- 2. die Beförderung zur Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb des Unternehmens oder der Verbringung der Güter aus dem Unternehmen dient und
- 3. das Kraftfahrzeug, mit dem die Beförderung durchgeführt wird, vom Unternehmer selbst oder seinen Angestellten bedient wird.
(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie die auch nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12068555
alte Dokumentnummer
N5195216761L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)