Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
Abschnitt III.
Bestimmungen über den Werkverkehr. Werkverkehr.
§ 8.
(1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
- 2. Die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
- 3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
- 4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
- 5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12068495
alte Dokumentnummer
N5195211690Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)