Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Prüfungszeugnis
§ 8.
Im Prüfungszeugnis sind – mit Ausnahme des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes – sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 11 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40037884
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