Prüfungssenat
§ 8.
(1) Der Prüfungssenat darf - sofern sich nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 zwangsläufig anderes ergibt - neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.
- 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;
- 2. der im § 2 Abs. 1 Z 4 angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;
- 3. die im § 2 Abs. 1 Z 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.
(3) Für Prüfungen technischer Richtung ist ein Absolvent einer technischen Universität als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
