§ 8 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Prüfungssenat

§ 8.

(1) Alle Einzelprüfer eines Kanditaten bilden einen Prüfungssenat.

(2) Es sind zu prüfen:

  1. 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;
  2. 2. der im § 2 Abs. 1 Z 4 angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;
  3. 3. die im § 2 Abs. 1 Z 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008453

Dokumentnummer

NOR40037814

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