§ 8 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Gestaltung des Unterrichts

§ 8.

(1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den
  1. 2. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu
  1. 3. die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit

(2) Die Ausbildung hat praktische Übungen und Exkursionen zu enthalten. Ziel der Körperausbildung muss es sein, dem Beamten die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer, Beweglichkeit und Kraft zu vermitteln.

(3) Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung in die Obliegenheiten der späteren Verwendung zu dienen.

(4) Die erforderlichen Lernbehelfe sind den Teilnehmern beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002077

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