Gestaltung der Grundausbildung
§ 8.
Die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind in Form eines Lehrganges zu gestalten. Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrganges auch als e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40037866
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