§ 8 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Gestaltung der Grundausbildung

§ 8.

Die in § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind in Form eines Lehrganges zu gestalten. Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrganges auch als e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40037866

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