Laufbahn- und Karriereplanung
§ 8.
(1) Der Dienstgeber wirkt darauf hin, dass sich eine Babypause auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern nicht nachteilig auswirkt.
(2) Frauenförderung setzt nicht nur bei Führungspositionen an, sondern muss auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv vom Dienstgeber und von unmittelbaren Vorgesetzten verfolgt werden.
(3) Bei dem gemäß § 45a BDG 1979 vorgesehenen MitarbeiterInnengespräch sind Themen, die für die betroffenen Bediensteten im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevant sind, explizit anzusprechen.
(4) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Übernahme von Führungspositionen bzw. zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren zu motivieren und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen, Erteilung und Erweiterung der Approbationsbefugnis) zu fördern.
(5) Der Dienstgeber prüft den weiteren Ausbau von Jobsharing-Möglichkeiten im Ausland.
(6) Je nach Möglichkeit im Einzelfall, werden Wünsche nach Doppelposten im Ausland (wenn beide Partner Bedienstete des BMEIA sind) berücksichtigt.
Schlagworte
Laufbahnplanung, Mitarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20008928
Dokumentnummer
NOR40164605
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