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§ 8 Förderung von Handwerkerleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Richtlinien

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten über

  1. 1. den Gegenstand der Förderung
  2. 2. die förderbaren Kosten
  3. 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
  4. 4. das Ausmaß und die Art der Förderung
  5. 5. das Verfahren
  1. a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
  2. b) Auszahlungsmodus
  3. c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
  4. d) Einstellung und Rückforderung der Förderung
  1. 6. Geltungsdauer,
  2. 7. Evaluierung.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40269637

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