Richtlinien
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten über
- 1. den Gegenstand der Förderung
- 2. die förderbaren Kosten
- 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
- 4. das Ausmaß und die Art der Förderung
- 5. das Verfahren
- a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
- b) Auszahlungsmodus
- c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
- d) Einstellung und Rückforderung der Förderung
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20008829
Dokumentnummer
NOR40162068
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