§ 8 Förderung von Handwerkerleistungen

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Richtlinien

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten über

  1. 1. den Gegenstand der Förderung
  2. 2. die förderbaren Kosten
  3. 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
  4. 4. das Ausmaß und die Art der Förderung
  5. 5. das Verfahren
  1. a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
  2. b) Auszahlungsmodus
  3. c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
  4. d) Einstellung und Rückforderung der Förderung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40162068

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