§ 8 FMV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.2016

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

§ 8.

(1) Diese Verordnung tritt mit 4. April 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 4. April 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.

(2) Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 3. April 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 1. April 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.

(3) Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. Februar und 15. März 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 derAnlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.

(4) Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäßAnlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.

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