§ 8 FMV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.2016

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

§ 8.

(1) Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 6. Juni 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.

(2) Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 5. Juni 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 3. Juni 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.

(3) Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. April und 13. Mai 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 derAnlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.

(4) Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäßAnlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.

(5) § 2 Abs. 2 und § 6 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 305/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus „New“ anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften haben

  1. für bereits registrierte Fonds bis 18. November 2016,
  2. im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 19. November 2016

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009222

Dokumentnummer

NOR40187326

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