§ 8 FinalitaetsG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2011

§ 8.

Indirekter Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122551

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