§ 8 FinalitaetsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1999

§ 8.

Indirekter Teilnehmer ist jedes Kreditinstitut im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 1 mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungsaufträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 ist, wodurch das genannte Kreditinstitut in die Lage versetzt wird, Zahlungsaufträge in das System einzubringen.

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