§ 8 Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2010

Verschwiegenheitspflicht

§ 8.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, die Direktorin/der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

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