Verschwiegenheitspflicht
§ 8.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, die Direktorin/der Direktor und die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
10009500
Dokumentnummer
NOR40165347
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