§ 8 EMVV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1996

Konformitätsnachweise

§ 8.

(1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 6 Abs. 1 genannten Normen angewandt hat, wird die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie durch eine vom Hersteller oder von seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitätserklärung bescheinigt. Diese Erklärung muß für die zuständige Behörde (§ 13 ETG 1992 bzw. §§ 10 oder 14a Fernmeldegesetz) während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter hat ferner das EG-Konformitätszeichen auf dem Gerät oder - wenn dies nicht möglich ist - auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Garantieschein anzubringen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die EG-Konformitätserklärung verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Bestimmungen über die EG-Konformitätserklärung und das EG-Konformitätszeichen sind in Anhang I enthalten.

(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 6 Abs. 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, hat der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter für die zuständigen Behörden (§ 13 ETG 1992 bzw. §§ 10 oder 14a Fernmeldegesetz) vom Inverkehrbringen an eine technische Dokumentation zur Verfügung zu halten. Darin wird das Gerät beschrieben und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Gerätes mit den in § 4 genannten wesentlichen Schutzanforderungen dargelegt; ferner umfaßt diese Dokumentation einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die von einer zuständigen Stelle (§ 1 Z 5) ausgefertigt worden sein müssen. Die Dokumentation muß für die zuständigen Behörden während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die technische Dokumentation verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät wird gemäß dem Verfahren des Abs. 1 durch die Anbringung des EG-Konformitätszeichens bescheinigt.

(3) Die Übereinstimmung von Funksendeanlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 durch Anbringen des EG-Konformitätszeichens bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Abs. 4 bezeichneten gemeldeten Stellen (§ 1 Z 6) eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Amateurfunkstellen im Sinne des § 2 Abs. 1.

(3a) Die Verpflichtung zur Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung, zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung sowie zur Einholung der EG-Baumusterbescheinigung oder der Bescheinigung einer zuständigen Stelle entfällt für Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Laboratorien, eigenen Werkstätten und eigenen Räumen hergestellt werden, für Anlagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt werden und für Netze.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, letzterer im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, melden die in ihrem Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet außerdem in gleicher Weise die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Abs. 3 beauftragt sind. Die genannten Bundesminister nehmen ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EFTA sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde entgegen.

(5) Es dürfen nur Stellen gemeldet werden (§ 1 Z 6), die die Kriterien gemäß Anhang II erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn sie den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen. Die Meldung ist zurückzuziehen und die Ausstellung von EG-Baumusterbescheinigungen zu untersagen, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die Stelle nicht mehr den Kriterien des Anhang II entspricht. Davon ist, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, unverzüglich die EFTA Überwachungsbehörde, der Ständige Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA zu verständigen.

Die Novelle BGBl. Nr. 4/1996 wurde in diesem Dokument berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12156756

alte Dokumentnummer

N9199653245J

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