§ 8 EMVV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Konformitätsnachweise

§ 8

(1) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

(3) Die Übereinstimmung von Funksendeanlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 durch Anbringen des EG-Konformitätszeichens bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Abs. 4 bezeichneten gemeldeten Stellen (§ 1 Z 6) eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Amateurfunkstellen im Sinne des § 2 Abs. 1.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, letzterer im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, melden die in ihrem Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet außerdem in gleicher Weise die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Abs. 3 beauftragt sind. Die genannten Bundesminister nehmen ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EFTA sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde entgegen.

(5) Es dürfen nur Stellen gemeldet werden (§ 1 Z 6), die die Kriterien gemäß Anhang II erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn sie den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen. Die Meldung ist zurückzuziehen und die Ausstellung von EG-Baumusterbescheinigungen zu untersagen, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die Stelle nicht mehr den Kriterien des Anhang II entspricht. Davon ist, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, unverzüglich die EFTA Überwachungsbehörde, der Ständige Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA zu verständigen.

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