§ 8 EinstV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Sachverständigengutachten

§ 8.

(1) Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.

(2) Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Anamnese, die Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung der Behinderung,
  2. 2. den Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die Beschreibung der Defizite auf Grund der geistigen oder psychischen Behinderung,
  3. 3. die Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und Hilfe benötigt wird,
  4. 4. eine Begründung für eine Abweichung von den in den §§ 1 Abs. 3 und 4 sowie 4 Abs. 2 festgelegten Richtwerten und Mindestwerten,
  5. 5. begründete Angaben, ob die zusätzlichen Kriterien für die Stufen 5, 6 oder 7 vorliegen, wenn der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.

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