§ 8 EinstV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Sachverständigengutachten

§ 8.

Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes kann auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Heilpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Gesetzesnummer

10009142

Dokumentnummer

NOR40135041

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