§ 8.
Es muß für die einen Gast besuchenden Ärzte ein für ärztliche Untersuchungen geeigneter und entsprechend ausgestatteter Raum vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
10007021
Dokumentnummer
NOR12076632
alte Dokumentnummer
N5199010459J
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