§ 8 Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1990

§ 8.

Es muß für die einen Gast besuchenden Ärzte ein für ärztliche Untersuchungen geeigneter und entsprechend ausgestatteter Raum vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10007021

Dokumentnummer

NOR12076632

alte Dokumentnummer

N5199010459J

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