§ 8 Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 153 Abs. 1 BGBl. Nr. 194/1994

§ 8.

Es muß für die einen Gast besuchenden Ärzte ein für ärztliche Untersuchungen geeigneter und entsprechend ausgestatteter Raum vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10007021

Dokumentnummer

NOR40231120

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)